Kfz-Sachverständigenbüro

Schneider

unabhängig // neutral // kompetent

 

Der Restwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs ist ein Marktwert der durch den Sach-verständigen am relevanten Markt zu ermitteln ist.

 

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußer-ung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter, unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.

 

 

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