Kfz-Sachverständigenbüro

SchneiderGmbH

unabhängig // neutral // kompetent

 

Nachfolgend können Sie sich über häufig gestellte Fragen informieren.

 

1. Warum im Schadenfall einen KFZ-Sachverständigen beauftragen ?

 

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung Anspruch auf Ersatz der Unfall bedingt entstandenen Kosten. Hierzu zählen unter anderem Reparaturkosten, Mietwagenkosten / Nutzungs-ausfallentschädigung, die Kosten für den Sachverständigen, Anwaltskosten, Heilbehand-lungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltshilfe etc..

Bei den Reparaturkosten hat der Geschädigte die Möglichkeit entweder die Reparatur durchführen zu lassen (Naturalrestitution) oder sich den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag auszahlen zu lassen (fiktive Abrechnung).
Der Geschädigte ist Herr des Verfahrens und unterliegt keinerlei Weisungen des Schädigers oder seiner Versicherung. Insbesondere ist er berechtigt, die Reparatur in einem Betrieb seiner Wahl durchführen zu lassen und einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen.
Das Bestreben einiger Versicherer, Kfz-Betriebe zu so genannten Vertrauenswerkstätten oder Partnerwerkstätten zu machen, führt im Ergebnis dazu, dass diese Kfz-Betriebe sich verpflichtet fühlen oder vertraglich verpflichtet werden, aktiv Einfluss auf die Abwicklung des Unfallschadens zu nehmen. Betriebe werden aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass Kfz-Sachverständige nicht hinzugezogen werden, dass Anwälte nicht beauftragt werden, dass die Ermittlung der Wertminderung in die Belange des Versicherers fällt oder das der Reparaturweg mit dem gegnerischen Versicherer statt mit dem eigenen Kunden abgestimmt wird.

Mit dem Versprechen, künftig geschädigte Autofahrer bewusst in Partnerwerkstätten zu lenken, suggerieren einige Versicherer, dass sie in der Lage seien, bestimmten Betrieben eine höhere Auslastung zu verschaffen und erwarten im Gegenzug deutliche Redu-zierungen bei Stundenverrechnungssätzen, UPE-Aufschlägen, Verbringungskosten etc. sowie die Ausschaltung von Anwälten und Sachverständigen. Nicht zu unterschätzen ist auch das Risiko, das Garantie- oder Gewährleistungsansprüche nicht mehr in vollem Um-fang erhalten bleiben, falls die Unfallinstandsetzung durch einen Partnerbetrieb der Ver-sicherung erfolgt. Gerade die Herstellergarantie ist oft an die Verpflichtung geknüpft, in einem markengebundenen Betrieb instand setzen zu lassen. Verlässt sich der Kunde möglicherweise auf einen nicht markengebundenen Partnerbetrieb der Versicherungs-wirtschaft, muss er erhebliche Nachteile in Kauf nehmen.

Ein geschädigter Autofahrer ist gut beraten, sich auf eine Schadensteuerung durch den Versicherer nicht einzulassen.
Nach einem unverschuldeten Unfall sollte er von seinem Recht, auf Kosten des Ver-sicherers des Unfallgegners, Rechtsanwalt und Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, Ge-brauch machen. Beweissicherung, Schmerzensgeld, Wertminderung, Restwert, korrekte Reparaturkosten, fiktive Abrechnungsmöglichkeit sind nur einige wenige Punkte, die man nicht allein dem Unfallverursacher überlassen darf.

2. Steht mir im Schadenfall ein unabhängiger Sachverständiger zu ?

 

Ist Ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall unverschuldet beschädigt worden (Haftpflicht-schaden), haben Sie das Recht, es von einem unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl begutachten zu lassen.
Er ist neutral und unparteiisch, verfügt über alle Arbeitsunterlagen , ist entsprechend ausgebildet und macht sich permanent mit allen Neuerungen auf seinem Fachgebiet ver-traut.

Bei nicht klarer Sachlage kann ein Verkehrsunfallgutachten für die Klärung der Schuld-frage entscheidend sein.
Ein von der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung gestellter Sachverständiger muss von Ihnen nicht akzeptiert werden.

 

3. Was kostet mich die Beauftragung des KFZ-Sachverständigen ?

 

Die Kosten der Schadengutachten bei unverschuldeten KFZ-Unfall (Haftpflichtfall) sind Teil des Gesamtschadens. Sie werden von der Versicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs erstattet.
Die Höhe des Sachverständigenhonorars richtet sich nach im Rahmen der Üblichkeit nach der Schadensumme. Wir bieten zur Entlastung des Geschädigten bei schuldlosem Unfall eine direkte Abrechnung unseres Sachverständigenhonoras mit allen Versicherern mittels sicherungsweiser Abtretung an, so dass Sie auch nicht in Vorleistung treten müssen.
Dieses Angebot gilt in unserem Hause auch für sog. Bagatellschäden (Reparaturkosten unter 700 Euro und unstreitige Verursachung). Für diese geringfügigen Schäden erstellen wir Kurzgutachten, die gegenüber den üblichen Kostenvoranschlägen von Werkstätten neben der Schadenbezifferung auch Lichtbilder umfassen.
Bei selbst verschuldeten Schäden oder Schäden durch Wild, Sturm, Hagel, Wasser, Feuer, Einbruch oder Diebstahl wenden Sie sich bitte zunächst an ihren Kasko-Versicherer, da hier Vertragsrecht nach AKB zum Ansatz kommt.

Die Kosten eines von Ihnen eingeholten Gutachtens sind vom Kaskoversicherer zu er-statten wenn:

> Ihnen die Versicherung die Freigabe erteilt.
   (Wichtig Name des Gesprächspartners/Sachbearbeiters notieren)
> Dem Sachverständiger der Versicherung keine zeitnahe Besichtigung möglich ist
> Das Gutachten des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen fehlerhaft ist.

4. Steht mir eine Wertminderung bei erlittenem Unfallschaden zu ?

 

Man geht davon aus, dass nach vollständig sachgemäßer Wiederherstellung keine technische Minderung eintritt. Dennoch ist es möglich, dass bei Veräußerung des instand gesetzten Fahrzeugs eine kaufmännische Minderung niederschlägt, die merkantile Wert-minderung. Diese Wertminderung muss Ihnen die gegnerische Versicherung im Haft-pflichtschadenfall erstatten. Sie wird vom Sachverständigen ermittelt und ist im Schaden-gutachten ausgewiesen.

 

5. Kann ich mir den Schaden bzw. die Schadensumme auszahlen lassen ?

 

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit sich die Schadensumme gemäß der Schätzung des Sachverständigen auszahlen zu lassen.
Nachweise über Reparatur oder Ersatzbeschaffung müssen sie nicht beibringen.

Allerdings wird dann nach aktueller Gesetzgebung die MwSt. nicht fiktiv ausgezahlt. Demzufolge sind maßgebend im


> Reparaturfall ohne Rechnungslegung: die Reparaturkosten netto.
> Totalschaden ohne Ersatzbeschaffung: die Differenz aus Wiederbeschaffungswert netto

    und Restwert.

Zusammenhängend ist hier auf die im Handel von Gebrauchtwagen übliche Differenzbe-steuerung nach §25a UstG hinzuweisen, nach derer im Bruttopreis lediglich ein MwSt.-Anteil in der Höhe der vom Händler zu versteuernden Handelsspanne zwischen Einkauf und Verkauf enthalten ist.

 

6. Habe ich Anspruch auf einen Mietwagen ? 

 

Ist Ihr Fahrzeug reparaturwürdig, können Sie sich bei unverschuldetem Unfall einen Er-satzwagen für die Zeit der Reparaturdauer auf Kosten der Versicherung anmieten.
Sollte Ihr Fahrzeug nicht mehr reparaturwürdig sein, können Sie sich im Haftpflichtfall für die vom Sachverständigen angesetzte Wiederbeschaffungsdauer ein Ersatzfahrzeug an-mieten, wenn Ihr beschädigtes Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist.
Doch Vorsicht dabei müssen Sie einiges beachten.
Im Reparaturfall sind Sie aufgrund Ihrer Schadenminderungspflicht gehalten den Repa-raturauftrag schnell zu erteilen und für eine zügige Reparaturdurchführung zu sorgen.
Zur Vermeidung von Kostenrisiken sollten Sie Preisvergleiche mehrerer Vermieter ein-holen und darauf achten, dass möglichst ein Fahrzeug der nächst niedrigeren Klassifi-zierung angemietet wird. Sprechen Sie sich ggf. mit der Versicherung ab.

 

7. Wie werde ich entschädigt, wenn ich kein Mietfahrzeug in Anspruch nehme ?

 

Sollten Sie auf einen Mietwagen verzichten, haben Sie Anspruch auf Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung gemäß des im Gutachten angegebenen Tagessatzes wenn:

a) Die Reparatur nachgewiesen wird.
Dies kann z.B. mittels Rechnung der Werkstatt geschehen. Dann wird die tatsächliche Dauer der 
Reparatur zu Grunde gelegt.
Der Sachverständige kann auch die Reparatur bestätigen. Es wird dann i.d. Regel die vom Gutachter
geschätzte Reparaturdauer veranschlagt.

Unser Haus bietet die Erstellung von Reparaturbestätigungen, im Zusammenhang  mit zuvor erstellten Schadengutachten, kostenlos an. 

b) Das Fahrzeug im Totalschadenfall nicht mehr verkehrssicher ist.
Hier müssen Sie meist den Nutzungswillen nachweisen. Voraussichtlich wird die Ver-sicherung dazu Verwertungsnachweis z.B. Abmeldung oder Verkaufsbeleg verlangen. Häufig ist auch der Fahrzeugschein des anschließend erworbenen Fahrzeugs vorzulegen.

Kfz-Sachverständigenüro Schneider GmbH  | info@kfz-gutachter-schneider.de