Kfz-Sachverständigenbüro

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Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird. In einem Urteil vom 13.11.2007 (AZ: VI ZR 89/07) definiert der Bundesgerichtshof das Integritätsinteresse bei Reparatur innerhalb der so genannten 130 %-Grenze in der Form, dass der Geschädigte, der Er-satz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Durch ein Urteil vom 22.04.2008 (AZ: VI ZR 237/07) konkre-tisiert der BGH wie folgt: "Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fach-gerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbe-schaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt."

 

 

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