Kfz-Sachverständigenbüro

SchneiderGmbH

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Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten (netto) auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Ab-rechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbe-schaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).

Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Restwert ver-äußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt er-mittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann ein-lassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

Die Zahl rechtswidriger Kürzungen, insbesondere im Fall einer fiktiven Abrechnung, hat in den letzten Monaten dramatisch zugenommen. Häufig werden die Kürzungen durch so genannte "Prüfberichte" begründet, die regelmäßig Stundenverrechnungssätze, Klebe-sätze, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Reinigungskosten oder Lackkosten redu-zieren und/oder streichen. Im Falle derartiger Kürzungen sollte man sich umgehend an den Sachverständigen, mit der Bitte um Stellungnahme, wenden.

 

 

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